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„Auf die Arbeit schimpft man nur solange, bis man keine mehr hat.“

– Sinclair Lewis

Sie haben eine Kündigung erhalten?

Gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz haben Sie nur 3 Wochen Zeit, gerichtlich gegen eine Kündigung vorzugehen. Dabei sind 3 Wochen genau 3 Wochen! Eine Kündigungsschutzklage muss also spätestens mit Ablauf der 3-Wochen-Frist beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein, ansonsten verlieren Sie Ihre Rechte, die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen.

Verpassen Sie die 3-Wochen-Frist, kommt es nicht mehr darauf an, ob alle Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung vorliegen. Sie sind raus.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Kündigung wirksam ist:

  • Die Kündigung muss schriftlich erklärt worden sein. Schriftlich bedeutet dabei nach § 126 BGB, dass Sie einen Brief erhalten müssen, der von Ihrem Arbeitgeber oder einem Vertreter (dann mit einer Originalvollmacht) eigenhändig unterschrieben wurde. 
  • Die schriftliche Kündigung muss Ihnen zugegangen sein. Dabei reicht es, wenn die Kündigung in Ihrem Briefkasten ist. Leider spielt es keine Rolle, ob Sie gerade zu Hause, im Urlaub oder krank sind.
  • Die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist muss eingehalten sein.
  • Es muss ein berechtigter Kündigungsgrund vorliegen. Ein solcher kann in Ihrer Person (Krankheit), in Ihrem Verhalten (Sie haben gegen den Arbeitsvertrag verstoßen) oder in betrieblichen Gründen liegen, wenn nicht mehr so viele Aufträge vorliegen oder Ihr Chef die Firma grundlegend umstrukturieren will.
  • Ihr Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl durchführen. Er muss anhand objektiver Kriterien bestimmen, welcher Mitarbeiter am wenigstens schutzwürdig ist. Diese Auswahl ist gerichtlich überprüfbar.
  • Gibt es einen Betriebsrat, so ist dieser vor Ausspruch der Kündigung anzuhören.
  • Hat Ihr Arbeitgeber einer größeren Anzahl von Mitarbeitern gekündigt, muss er dies vorher beim zuständigen Arbeitsamt anzeigen (Massenentlassungsanzeige). Dabei sind Formalien einzuhalten, die rechtlich überprüft werden können.
  • Sind Sie schwerbehindert, ist vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des für Sie zuständigen Integrationsamtes einzuholen.

Es gibt weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit, die im Einzelfall zu überprüfen sind.

Was müssen Sie bedenken?

Sie sollten sich zunächst darüber klar werden, ob Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten möchten oder ob es Ihnen darauf ankommt, eine Entschädigung (Abfindung) für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes zu erhalten.

Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur, wenn Ihnen ein solcher mit der Kündigung von Ihrem Arbeitgeber zugesagt wurde, § 1a Kündigungsschutzgesetz.

Trotzdem handeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oftmals eine Abfindung aus. Dies liegt daran, dass mit der Zusage einer Abfindung die Unsicherheit, ob die Kündigung letztendlich wirksam ist oder nicht und die auf beiden Seiten besteht, beseitigt wird. Ihr Arbeitgeber hat finanzielle Sicherheit für die Zukunft und muss nicht damit rechnen, Sie am Ende doch noch für Monate bezahlen zu müssen, in denen Sie nicht gearbeitet haben, und Sie können mit einem finanziellen Polster neu starten.

Ihre Abfindung auszuhandeln, sollten Sie einem Profi überlassen. Ich unterstütze Sie in diesem Prozess gern.

Welche Papiere könnten wichtig werden?

  • Ihr Arbeitsvertrag einschließlich Änderungsverträge
  • Tarifverträge, falls welche einschlägig sind
  • die letzten 3 Lohn- oder Gehaltsnachweise
  • das Kündigungsschreiben zusammen mit dem Umschlag

Welche Probleme können in einem Arbeitsgerichtsprozess geklärt werden?

  • Wirksamkeit einer Kündigung
  • Finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
  • Berechtigung von Abmahnungen
  • Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
  • Zeugnisfragen
  • Versetzungen
  • Weiterbildungsfragen
  • Arbeitszeit/Überstunden/Abgeltung
  • Kurzarbeit
  • Beförderungsfragen
  • U.v.m.

Was kostet der Prozess?

In einem Arbeitsgerichtsprozess entstehen Gerichts- und Anwaltskosten. Endet der Prozess mit einem Vergleich, entstehen keine Gerichtskosten.

Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wobei sich der Streitwert nach Ihrem Einkommen richtet.

In einem Arbeitsgerichtsprozess besteht die Besonderheit, dass eine gegenseitige Kostenerstattung in der ersten Instanz nicht besteht, § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz. Sie haben also auch dann, wenn Sie den Prozess gewinnen, keinen Anspruch auf Erstattung Ihrer Anwaltskosten.

Sollten Sie sich die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht leisten können, besteht im Rahmen der Beratungshilfe und der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe die Möglichkeit, dass die anfallenden Gebühren von der Staatskasse übernommen werden. Auch über diese Möglichkeit berate ich Sie gern.

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